Die Satzung der Stiftung Hamburger Theater Festival

Präambel

Stiftungszweck ist die Entwicklung und regelmäßige Ausrichtung eines internationalen Theaterfestivals in Hamburg. Die Stiftung will einen nachhaltigen Beitrag zur weiteren Entwicklung Hamburgs zu einer Kulturmetropole und Festivalstadt leisten.

  • § 1   Name, Rechtsform
  1. Die Stiftung führt den Namen: Stiftung Hamburger Theater Festival.
  1. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung durch einen „Stiftungsverwalter". Der Stiftungsverwalter wird für sie im Rechts- und Geschäftsverkehr handeln. Im Innenverhältnis unterliegt der Stiftungsverwalter dem Stiftungsgeschäft und dieser Satzung.
  • § 2   Stiftungszweck
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung junger Menschen auf dem Gebiet der Kultur und des Kulturmanagements.
  1. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die regelmäßige Planung und Durchführung eines internationalen Theaterfestivals in Hamburg, um dadurch einen nachhaltigen Beitrag für die weitere Entwicklung Hamburgs zu einer Kulturmetropole und Festivalstadt zu leisten und die internationale Gesinnung, Toleranz und den Völkerverständigungsgedanken zu fördern beziehungsweise zu unterstützen.Die Stiftung wird Theaterveranstaltungen durchführen und sich in Form von Diskussionen, Vorträgen und ähnlichen Veranstaltungen mit der Kultur und Kulturpolitik inhaltlich auseinanderzusetzen.Die Ausbildung junger Menschen wird insbesondere verwirklicht durch deren Einbindung in Kultureinrichtungen mit Hilfe von Praktika sowie die Durchführung von Workshops für Studierende.
  1. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
  • § 3   Gemeinnützigkeit
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  1. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • §4   Stiftungsvermögen
  1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist getrennt vom anderen Vermögen der Stiftungsverwalterin zu verwalten.
  1. Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen auch von dritter Seite erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
  1. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszwecks dienen die Erträge des Vermögens sowie die Zuwendungen, soweit sie nicht nach Ziffer 2 das Vermögen erhöhen.
  1. Das Stiftungsvermögen und die sonstigen Zuwendungen an die Stiftung sind sicher und Ertrag bringend anzulegen.
  1. Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung
  1. a) Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen;
  1. b) zeitnah zu verwendende Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, soweit und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Stiftungszwecke nachhaltig erfüllen zu kö Dies gilt insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Vorhaben.
  1. Die Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.
  • §5   Vorstand
  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus zwei Personen. Die ersten Vorstandsmitglieder werden vom Stifter ernannt. Über zukünftige personelle Änderungen des Vorstandesentscheidet das Kuratorium mit einfacher Stimmenmehrheit.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes sollen möglichst eine besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen sowie sachverständig in Rechts-, Finanz- und Wirtschaftsfragen sein.
  1. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig.
  1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Mitglieder des Vorstandes jederzeit durch Beschluss des Kuratoriums abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das neue Mitglied des Vorstandes tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes ein. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Vorstandes aus anderen Gründen ersetzt wird.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • §6   Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Der Vorstand beschließt nach Abstimmung mit dem Intendanten des Hamburger Theater Festivals einvernehmlich über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Stiftungsverwalter ein Vetorecht zu, wenn die Mittelverwendung gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung im Vorstand zustande, entscheidet das Kuratorium. Die Entscheidung des Kuratoriums kann im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Vorstandssitzungen gefasst. Der Vorstand tagt je nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern.
  1. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.
  1. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
  • §7   Kuratorium
  1. Das Kuratorium berät den Vorstand hinsichtlich der Strategie der Stiftungstätigkeit und der Entwicklung des Hamburger Theater Festivals. Es kann Förderprojekte vorschlagen, über die der Vorstand nach Abstimmung mit dem Intendanten des Hamburger Theater Festivals entscheidet. Das Kuratorium wirbt für die Unterstützung der Stiftung.
  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchstens fünfundzwanzig Personen. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stifter ernannt. Über zukünftige personelle Änderungen im Kuratorium entscheidet das Kuratorium selbst mit einfacher Stimmenmehrheit sämtlicher der anwesenden Mitglieder einer Sitzung des Kuratoriums, soweit mindestens sechs Kuratoriumssmitglieder anwesend sind.
  1. Das Kuratorium setzt sich aus angesehenen Persönlichkeiten aus den Bereichen Gesellschaft, Kultur, Medien, Politik und Wirtschaft zusammen.
  1. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  1. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit entspricht der Amtszeit der Mitglieder.
  1. Das Kuratorium soll zweimal pro Jahr tagen. Es wird regelmäßig über wichtige Beschlüsse des Vorstandes informiert.
  • §8   Stiftungsverwalter
  1. Der Stiftungsverwalter verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes.
  1. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsverwalter innerhalb von sechs Monaten eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
  1. Die Amtszeit des Stiftungsverwalters beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist jederzeit durch einvernehmliche Aufhebung möglich. Ein neu bestellter Stiftungsverwalter wird Nachfolger in Vermögen und Auftrag seines Vorgängers. Über die Bestellung des Stiftungsverwalters entscheidet das Kuratorium mit einfacher Mehrheit sämtlicher der anwesenden Mitglieder einer Sitzung des Kuratoriums, soweit mindestens sechs Kuratoriumsmitglieder anwesend sind.
  • §9   Kosten
  1. Die dem Stiftungsverwalter für die Verwaltung des Stiftungsvermögens von Dritten in Rechnung gestellten Kosten, d. h. insbesondere Ausgabeaufschläge, Depot- und Kontogebühren, werden der Stiftung belastet. Gleiches gilt für sonstige dem Stiftungsverwalter von Dritten bezüglich der Stiftung in Rechnung gestellte Kosten, insbesondere die Kosten für die Buchhaltung, die Erstellung der Jahresrechnung und Steuererklärung sowie Herausgabeansprüche Dritter.
  1. Der Stiftungsverwalter selbst wird für die Verwaltung des Vermögens bzw. die Abwicklung der Fördermaßnahmen keine Verwaltungsgebühren erheben.
  • §10   Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es kann vom Stiftungsverwalter abweichend festgelegt werden.
  • §11   Satzungsänderungen

    Der Vorstand kann die Satzung der Stiftung ändern oder ergänzen, soweit dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse erforderlich ist.
  • §12   Auflösung
  1. Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
  1. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Kuratorium durch Beschluss zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.
  1. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung deszuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.